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Anlage 6a - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
Eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
1. Theoretische Grundlagen
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
- 1.1
- Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
- 1.2
- Abschätzen des Teilebedarfs und Festlegen der Arbeitsmittel
- 1.3
- Festlegen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
- 1.4
- Bereitstellen von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln
- 1.5
- Einrichten des Arbeitsplatzes
- 1.6
- Beurteilen des Arbeitsergebnisses bei Abweichungen vom Sollmaß
- 2.1
- Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen
- 2.2
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme
- 2.3
- Anfertigen von Skizzen
- 2.4
- Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
- 2.5
- Anwenden von Normen, insbesondere Toleranznormen
- 2.6
- Handhaben von Datenträgern
- 3.1
- Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen
- 3.2
- Auswählen von Werkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Bearbeitung nach Verwendungszweck
- 3.3
- Unterscheiden von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen, Zuordnen nach ihrer Verwendung und Auswählen nach Verwendungszweck
- 4.1
- Auswählen der Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
- 4.2
- Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten
- 5.1
- Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberfläche
- 5.2
- Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
- 6.1
- Auswählen und Befestigen von Spannzeugen nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen
- 6.2
- Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen insbesondere unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes
- 6.3
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
- 7.1
- Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
- 7.2
- Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen
- 7.3
- Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss
- 7.4
- Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen
- 8.1
- Auswählen von Werkzeugen unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidgeometrie
- 8.2
- Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohroperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
- 8.3
- Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
- 8.4
- Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, insbesondere unter der Beachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken
- 8.5
- Schleifen von Werkzeugen, insbesondere Scharfschleifen von Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am Schleifbock
- 9.1
- Scheren von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
- 9.2
- Trennen von Rohren mit Rohrschneidern
- 10.1
- Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen
- 11.1
- Prüfen von Bauteilen auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren in montagegerechter Lage
- 11.2
- Verbinden und Sichern von Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
1. Theoretische Grundlagen
- 1.1
- Beschreiben der fünf Sicherheitsregeln, der Gefahren des elektrischen Stromes und des Verhaltens bei Stromunfällen
- 1.2
- Erklären der Schutzmaßnahmen (Basis-, Fehler-, Zusatzschutz)
- 1.3
- Zitieren der Größen und Einheiten der Elektrotechnik
- 1.4
- Beschreiben der Wirkungen des elektrischen Stromes (Wärme-, Magnetische, Licht-, chemische, physiologische Wirkung)
- 1.5
- Beschreiben des Atomaufbaus, der Entstehung von positiver und negativer Ladung
- 1.6
- Beschreiben des Spannungsbegriffs, der Erzeugung von Spannungen, des Messens von Spannungen
- 1.7
- Beschreiben des Stromflusses in Leitern, Flüssigkeiten, Gasen, Vakuum
- 2.1
- Verdrahten
- 2.2
- Isolieren
- 2.3
- Lötverfahren
- 2.4
- Löten
- 2.5
- Erdungsanschlüsse herstellen
- 3.1
- Beschreiben von Widerständen
- 3.2
- Beschreiben von Blindwiderständen
- 3.3
- Beschreiben von Batterien
- 3.4
- Beschreiben von Steuerschaltungen
- 3.5
- Beschreiben von Leitungsschutz
- 3.6
- Beschreiben der Wechselstromtechnik
- 3.7
- Beschreiben der Drehstromtechnik
- 3.8
- Beschreiben der Leistungselektronik
- 3.9
- Lesen und Erstellen von Schaltplänen
- 4.1
- Unterscheiden von Messgeräten
- 4.2
- Auswählen von Messgeräten nach Art der zu messenden Größen
- 4.3
- Aufbauen von Messschaltungen und Darstellen von Signalinformationen
- 4.4
- Unterscheiden, Klassifizieren und Berechnen von Messfehlern
- 5.1
- Realisierung einfacher Logikschaltungen mit programmierbaren Bausteinen
- 5.2
- Beschreiben von speicherprogrammierbaren Steuerungen
- 5.3
- Unterscheiden von Sensoren
- 6.1
- Zusammenbauen, Prüfen, Warten und Reparieren von Apparaten und Geräten der Elektrotechnik oder Informations- und Kommunikationstechnik
- 7.1
- Kenntnisse nachweisen über die routinemäßigen Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Sicherungsautomaten in Schalttafeln
- 7.2
- Routinemäßige Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Leistungsschaltern der Schalttafel
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 9. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 m.W.v. 20. April 2024
Frühere Fassungen von Anlage 6a See-BV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.04.2024 | Artikel 3 Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 |
aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
aktuell | vor 31.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6a See-BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6a See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises (vom 31.07.2021)
... der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung ... Universitätsstudiums, die eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung ... 1, wenn sie den Abschluss einer überbetrieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach Anlage 6a von mindestens sieben Wochen und eine Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer ... der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... Fahrt BRZ 100" ersetzt. h) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende Angabe zu Anlage 6a eingefügt: „Anlage 6a Anforderungen an die Ausbildung in der ... Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende Angabe zu Anlage 6a eingefügt: „ Anlage 6a Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung". 2. ... der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung ... Universitätsstudiums, die eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung ... 1, wenn sie den Abschluss einer überbetrieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach Anlage 6a von mindestens sieben Wochen und eine Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer ... der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung ... 63. Anlage 6 wird durch folgende Anlagen 6 und 6a ersetzt: „Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung ... 12.10 Aufzählen der Arten von Schraubensicherungsmitteln (Kleber, Lack) Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung ...
Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Artikel 3 22. SchSAV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... „NK 500 Kapitän küstennahe Fahrt BRZ 500." 11. Anlage 6a wird wie folgt geändert: a) Unter der Überschrift „Metallbearbeitung ...
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