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Änderung § 62 See-BV vom 01.07.2024

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§ 62 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 62 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)


(1) 1 Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung 'Seeleute-Ausweis' erhalten. 2 Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. 3 Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung 'seafarer's card' enthalten.

(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten

1. der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,

2. jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,

3. Fachschüler oder Hochschulstudenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff durchführen,

4. Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind,

5. deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute sind,

6. Auszubildende zum Schiffsmechaniker.

(3) 1 Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ein Jahr gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:

1. Name und Vornamen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Staatsangehörigkeit,

4. Kartennummer,

5. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und

6. ausstellende Behörde.

2 Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.



(heute geltende Fassung) 
 

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