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Änderung § 3 MPVerfVO vom 01.01.2012
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§ 3 MPVerfVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 3 MPVerfVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Beschlussfassung | |
(Text alte Fassung) (1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (2) 1 Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über |
1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet, | |
2. den Ausschluss des Prüflings von einer Prüfung, | 2. den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung, |
3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung, 4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt. | |
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Bei sonstigen Entscheidungen müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen nach Absatz 2 im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls kein Mitglied widerspricht. | 2 Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3 Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (3) 1 Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. 2 Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1. |
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