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Änderung § 3 MPVerfVO vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 MPVerfVO, alle Änderungen durch Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der MPVerfVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 3 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Beschlussfassung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) 1
Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. den Ausschluss des Prüflings von einer Prüfung,



2. den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,

3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,

4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.

vorherige Änderung

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Bei sonstigen
Entscheidungen müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen nach Absatz 2 im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls kein Mitglied widerspricht.



2 Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3 Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) 1 Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. 2 Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)