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Änderung § 10 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 10 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zulassung


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Darin ist anzugeben, für welches Handwerk die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses begründet,

2. das Zeugnis über die Gesellenprüfung, eine entsprechende Abschlussprüfung oder ein diesen Zeugnissen gleichgestelltes Zeugnis,

3. im Falle des
§ 49 Abs. 1 der Handwerksordnung der Nachweis über die vorgeschriebene Berufstätigkeit, die fachliche Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen, eine abgelegte Meisterprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz,

4. im Falle des
§ 49 Abs. 2 der Handwerksordnung der Nachweis über den Besuch einer Fachschule,

5. im Falle des § 49 Abs. 3 der Handwerksordnung der Nachweis über eine sonstige praktische Tätigkeit,

6. im Falle des § 49 Abs. 4 der Handwerksordnung der Bescheid der Handwerkskammer.

(2) Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.

(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. 2 Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung beantragt wird. 3 Dem Antrag sind beizufügen

1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet und

2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.

(2) 1 Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden. 2 Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)