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Änderung § 23 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 20 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 23 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

(Text alte Fassung)

§ 20 Niederschrift


(Text neue Fassung)

§ 23 Niederschrift


(Textabschnitt unverändert)

(1) Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten

1. zur Person der Prüflings,

2. über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,

3. über Ort und Zeit der Prüfung,

4. über die Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses,

5. über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,

6. über die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, die mit der Bewertung der Prüfungsleistungen beauftragt waren,

7. über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,

8. über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen. Dabei sind die tragenden Gründe für die Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen.