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Änderung § 10a EEG 2023 vom 02.09.2016

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§ 10a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 10a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Messstellenbetrieb


vorherige Änderung

 


1 Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. 3 Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)