Tools:
Update via:
Änderung § 5 SeeUmwVerhV vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der SeeUmwVerhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 5 SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Umpumpvorgänge auf See | |
(Text alte Fassung) (1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden. (2) 1 Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes ist verboten. 2 Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden. (2) 1 Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes ist verboten. 2 Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11261/al54784-0.htm