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Änderung § 5 SeeUmwVerhV vom 04.06.2016

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§ 5 SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 5 SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Umpumpvorgänge auf See


(Text alte Fassung)

(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.

(2) 1 Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes ist verboten. 2 Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden.

(2) 1 Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes ist verboten. 2 Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden.