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Änderung § 23 SeeUmwVerhV vom 01.03.2018

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§ 23 SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 23 SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210

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§ 23 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23 Besichtigungen und Überprüfungen


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(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichtigungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkommen von Hongkong durch oder ermächtigt anerkannte Organisationen, diese Besichtigungen und Überprüfungen durchzuführen.

(2) 1 Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation anerkannte Organisationen, Besichtigungen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Vertragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist, oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. 2 In jedem Fall stellt sie sicher, dass Besichtigungen und Überprüfungen unter Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.

(3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre durchzuführen.