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Änderung § 25 SeeUmwVerhV vom 01.03.2018
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§ 25 SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | § 25 SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210 |
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(Text alte Fassung) § 25 (neu) | (Text neue Fassung)§ 25 Hafenstaatkontrolle |
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der folgenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird: 1. eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder 2. eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff handelt, das die Flagge eines Drittstaates führt. (2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, steht diese der Inventarbescheinigung gleich. |
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