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Abschnitt 6 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)

Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 29 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amtlichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkommens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser-Übereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen.




§ 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013



(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, die sich auf die Zulassung des Recyclings von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen, sind in Verbindung mit den Vorschriften des Abschnitts 4a anzuwenden.

(2) 1Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr anzuwenden. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.