§ 5 MariMedV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2025 geltenden Fassung | § 5 MariMedV n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Seediensttauglichkeitszeugnis | |
(1) 1 Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er 1. den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben, 2. den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und 3. das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln. 2 Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben. (2) 1 Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. 2 Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. 3 Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Jedes Besatzungsmitglied darf nur ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. 2 Ist ein Seediensttauglichkeitszeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust dem seeärztlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 3 Auf Antrag stellt der seeärztliche Dienst eine Ersatzausfertigung aus. 4 Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist dem seeärztlichen Dienst auszuhändigen. |