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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben
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§ 2 - Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe (WidBeihBTVerwAnO k.a.Abk.)
A. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1472 (Nr. 41); aufgehoben durch § 4 A. v. 07.03.2022 BGBl. I S. 462
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-14-199 Beamte
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Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-14-199 Beamte
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§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
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Zitierungen von § 2 Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WidBeihBTVerwAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WidBeihBTVerwAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WidBeihBTVerwAnO Vorbehaltsklausel
... Bundestages kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11271/a188847.htm