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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben
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Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe (WidBeihBTVerwAnO k.a.Abk.)
A. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1472 (Nr. 41); aufgehoben durch § 4 A. v. 07.03.2022 BGBl. I S. 462
Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-14-199 Beamte
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Geltung ab 01.09.2014; FNA: 2030-14-199 Beamte
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§ 1 Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.
§ 3 Vorbehaltsklausel
Die Verwaltung des Deutschen Bundestages kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln.
§ 4 Übergangsregelung
Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Schlussformel
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Norbert Lammert
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11271/index.htm