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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)
V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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Abschnitt 2 Berufspraktische Studienzeit
§ 7 Allgemeines
(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden in Praktika und Lehrveranstaltungen die Fachkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über die Kenntnisse nach § 1 Absatz 2 hinaus für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
(2) Die berufspraktische Studienzeit wird in Dienststellen des Eisenbahn-Bundesamtes und in Schulungseinrichtungen durchgeführt. Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden.
(3) Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Studienzeit ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.
§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildende
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Beide sollen dem höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst angehören. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher. Sie oder er berät die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter wird von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter regelmäßig über den Ausbildungsstand. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jeden Ausbildungsschwerpunkt einen Ausbildungsrahmenplan, der insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsziele und die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt. Der jeweilige Ausbildungsplan enthält die Ausbildungsstellen sowie die Abfolge und die Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte.
§ 10 Dienstliche Bewertung
(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine dienstliche Bewertung.
(2) Aus der Bewertung gehen hervor:
- 1.
- Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts,
- 2.
- die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters sowie
- 3.
- die erzielten Rangpunkte und die Note.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung der Bewertung. Die Bewertung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.
§ 11 Leistungstests
(1) Während der berufspraktischen Studienzeit sind drei Leistungstests durchzuführen, die mindestens eine Woche vorher anzukündigen sind. Ein Leistungstest kann sein:
- 1.
- eine Klausur,
- 2.
- eine Hausarbeit,
- 3.
- ein Referat,
- 4.
- eine Projektarbeit oder
- 5.
- die Teilnahme an einem Fachgespräch oder eine andere mündliche Leistung.
(2) Wer an einem Leistungstest mit Genehmigung der Ausbildungsleitung nicht teilnimmt, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Ist der Leistungstest nicht spätestens einen Tag vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 16) nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
§ 12 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) anzugeben sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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