Tools:
Update via:
Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)
V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
|
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
|
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 13 Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
§ 14 Prüfungsamt
Das Eisenbahn-Bundesamt richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Die oberste Dienstbehörde kann die Organisation der Laufbahnprüfung einer anderen Bundesbehörde übertragen.
§ 15 Prüfungskommission, Prüfende
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein. Für die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes.
(3) Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt für jede Klausur eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden.
§ 16 Schriftliche Abschlussprüfung
(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:
- 1.
- allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
- 2.
- Grundlagen der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes,
- 3.
- einem schwerpunktbezogenen Fach, nämlich
- a)
- im Schwerpunkt Bauingenieurwesen: Technik, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahnanlagen,
- b)
- im Schwerpunkt Maschinentechnik: Technik, Planung und Entwicklung von Eisenbahnfahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen,
- c)
- im Schwerpunkt Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: Technik, Planung und Gestaltung von Sicherungs- und elektrotechnischen Anlagen,
- d)
- im Schwerpunkt Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle: Grundlagen des technischen Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Gefahrgutkontrolle,
- e)
- im Schwerpunkt Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement: Technik der Durchführung des Fahrbetriebes und Sicherheitsmanagement der Eisenbahn.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2Sie sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur geheim zu halten.
(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. 2Es dürfen nur die vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 3Die Aufsichtspersonen haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn und die Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(4) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für alle Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. 2Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(5) 1Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(6) 1Die Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird zunächst das arithmetische Mittel gebildet und danach kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(7) 1Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.
Text in der Fassung des Artikels 29 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 17 Mündliche Abschlussprüfung
(1) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat. 2Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zugelassen, ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.
(2) 1In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungsdienstes erörtern und lösen können. 2§ 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen.
(4) 1Der erste Teil der mündlichen Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen. 3Die Anwärterin oder der Anwärter beantwortet Fragen zu den drei Prüfungsfächern. 4Die Prüfungszeit je Anwärterin oder je Anwärter soll zwischen 40 und 50 Minuten betragen und ist gleichmäßig auf die Prüfungsfächer aufzuteilen.
(5) 1Der zweite Teil der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Einzelprüfung. 2Die Anwärterin oder der Anwärter hält einen Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst. 3Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt. 4Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 60 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas.
(6) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. 2Sie ist nicht öffentlich. 3Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend sein. 4Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der obersten Dienstbehörde, des Eisenbahn-Bundesamtes und in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. 6Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
(7) 1Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. 2Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. 3Die Fachprüfenden geben für ihr jeweiliges Prüfungsfach und für den Vortrag einen Bewertungsvorschlag ab. 4Sodann setzt die Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note fest. 5Aus den vier Teilbewertungen wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. 6Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(8) 1Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
(9) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
Text in der Fassung des Artikels 29 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 18 Fernbleiben, Rücktritt
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die betreffende Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.
§ 19 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Laufbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der gesamten Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes bei der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt. Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes bei der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission; § 15 Absatz 4 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner Prüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Eisenbahn-Bundesamtes die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 anzuhören.
§ 20 Wiederholung von Abschlussprüfungen
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die betreffende Prüfung einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 21 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie der in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichten Durchschnittsrangpunktzahl errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahl und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Ausbildungsrangpunktzahl mit 20 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 54 Prozent und
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 26 Prozent.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die erreichte Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
§ 22 Abschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält:
- 1.
- die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - erlangt hat,
- 2.
- die Ausbildungsrangpunktzahl,
- 3.
- die in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrangpunktzahl sowie
- 4.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung gedauert hat, welche Inhalte sie umfasst hat und wie viele Rangpunkte erreicht worden sind.
§ 23 Prüfungsakte, Einsichtnahme
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzunehmen sind:
- 1.
- eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 12,
- 2.
- die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
- 3.
- das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung und
- 4.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und der Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11282/b28231.htm