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Änderung § 5 OGErzeugerOrgDV vom 08.12.2017

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§ 5 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 5 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Stimmrechte und Geschäftsanteile


(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass

1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und

2. bei einer Erzeugerorganisation,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte oder

(Text neue Fassung)

a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte oder

b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte

ausüben können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation,



(2) 1 Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation,

1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und

2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische Personen und Personengesellschaften eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.



2 Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische Personen und Personengesellschaften eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind.

(3) Sind juristische Personen oder Personengesellschaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2:

1. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet.

2. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der Erzeugerorganisation zusammengerechnet.

3. Sind die Personengesellschaften über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen.

vorherige Änderung

(4) Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.



(4) 1 Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)