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Änderung § 23 ZuG 2007 vom 01.10.2021
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§ 23 ZuG 2007 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 23 ZuG 2007 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 28 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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(Text alte Fassung) § 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren erhoben. Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit setzt durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren und zu erstattende Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest. |
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