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Unterabschnitt 3 - Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)

G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Zuteilungsregeln

Unterabschnitt 3 Allgemeine Zuteilungsvorschriften

§ 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung



Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 erlassen, die bei der Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach den Regelungen dieses Abschnitts zugrunde zu legen sind.


§ 17 Überprüfung von Angaben



Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 einen Sachverständigen beauftragen. Zu dem in § 10 Abs. 4 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, vorgeschriebenen Zeitpunkt teilt die zuständige Behörde Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist.




§ 18 Kostenlose Zuteilung



Von der zuständigen Behörde zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen bleibt hiervon unberührt.