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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 1 - Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (2. ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)
V. v. 15.10.2014 BAnz AT 17.10.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
Geltung ab 18.10.2014 bis 31.12.2015; FNA: 7847-35-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 18.10.2014 bis 31.12.2015; FNA: 7847-35-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Betriebssitz
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 22).
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung, soweit
- 1.
- die in dem in Absatz 1 genannten Rechtsakt bezeichneten und der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten betroffen sind und
- 2.
- die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 festgesetzten Mengen zu überwachen ist.
(3) Für Antragsteller, die nicht Mitglied einer im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) anerkannten Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sind (Erzeuger), ist die Landesstelle des Landes örtlich zuständig, in dem der Erzeuger seinen Betriebssitz hat. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Zuständigkeit nach der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561) unberührt.
(4) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Erzeugers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der maßgebliche Betriebssitz der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Organe ihren Sitz haben.
Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. ObstGemMODV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ObstGemMODV 2014 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 2. ObstGemMODV 2014 Gemeinnützige Einrichtungen und wohltätige Stiftungen; Nachweise (vom 13.02.2015)
... Einrichtungen haben, sofern sie im Rahmen einer kostenlosen Verteilung im Rahmen der in § 1 genannten Verordnung Erzeugnisse empfangen, der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger im Falle ...
§ 11 2. ObstGemMODV 2014 Mitteilungspflichten
... Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten ...
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