Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (2. ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2014 BAnz AT 17.10.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
Geltung ab 18.10.2014 bis 31.12.2015; FNA: 7847-35-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, des § 8 Absatz 1, der §§ 15 und 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), § 6 Absatz 4, § 8 Absatz 1 und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Betriebssitz



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 22).

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung, soweit

1.
die in dem in Absatz 1 genannten Rechtsakt bezeichneten und der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten betroffen sind und

2.
die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 festgesetzten Mengen zu überwachen ist.

Im Übrigen sind für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.

(3) Für Antragsteller, die nicht Mitglied einer im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) anerkannten Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sind (Erzeuger), ist die Landesstelle des Landes örtlich zuständig, in dem der Erzeuger seinen Betriebssitz hat. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Zuständigkeit nach der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561) unberührt.

(4) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Erzeugers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der maßgebliche Betriebssitz der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Organe ihren Sitz haben.


§ 2 Bestimmungszweck für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse



Bestimmungszweck für aus dem Markt genommene Erzeugnisse ist die kostenlose Verteilung im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.


§ 3 Gemeinnützige Einrichtungen und wohltätige Stiftungen; Nachweise



(1) Gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Einrichtungen, die

1.
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,

2.
im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises wahrnehmen oder

3.
als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nummer 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben, sofern sie im Rahmen einer kostenlosen Verteilung im Rahmen der in § 1 genannten Verordnung Erzeugnisse empfangen, der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 eine Bescheinigung des Finanzamtes und im Falle des Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung des Trägers über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen auszuhändigen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des Absatz 1 Nummer 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung.

(3) Die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Einrichtungen

1.
haben der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger eine schriftliche Erklärung mit der in Artikel 83 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) genannten Verpflichtung zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen und

2.
sind von der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Verpflichtung befreit.




§ 4 Aufteilung der Mengen



(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 genannte zusätzliche Menge steht in Höhe von 2.000 Tonnen für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und j der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 genannten Äpfel und Birnen und in Höhe von 1.000 Tonnen für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 genannten Kohl zur Verfügung.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 wird die Menge für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung auf 16.100 Tonnen festgesetzt (Höchstmenge).


§ 5 Marktrücknahmen von Erzeugern



Erzeuger haben Marktrücknahmen nach Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.


§ 6 Vorausmitteilungen der Erzeugerorganisationen und der Erzeuger



(1) Die Erzeugerorganisationen und Erzeuger haben ab dem 18. Oktober 2014 mindestens fünf Werktage (ohne Sonnabend) im Voraus fernschriftlich oder elektronisch jede Maßnahme der zuständigen Landesstelle mitzuteilen. In der Vorausmitteilung ist das Gewicht in Kilogramm, ohne Verpackung und andere Bestandteile, des betroffenen Erzeugnisses anzugeben, an welchem Ort sich die betroffenen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme durchgeführt werden soll und an welche Einrichtung die Erzeugnisse abgegeben werden sollen. Die zuständige Stelle teilt den Erzeugerorganisationen und den Erzeugern unverzüglich mit, wenn die in der Vorausmitteilung benannte Einrichtung als Empfänger von Erzeugnissen im Rahmen dieser Maßnahme nicht in Betracht kommt. In diesem Fall haben die Erzeugerorganisation und die Erzeuger der zuständigen Stelle eine andere Einrichtung zu benennen.

(2) Die für die Marktrücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen an dem in der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 genannten Ort verbleiben, bis die Kontrolle und die Freigabe für die Verteilung durch die Landesstelle erfolgt ist oder die Landesstelle mitgeteilt hat, dass sie keine Kontrolle vornimmt.


§ 7 Mitteilungen über abgeschlossene Maßnahmen



(1) Erzeugerorganisationen und Erzeuger haben den Abschluss der nach § 6 mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich der Landesstelle mitzuteilen. Darin sind die von der Maßnahme erfassten Mengen in Kilogramm, ohne Verpackung, und das Datum des Abschlusses der Maßnahme mitzuteilen. Soweit für Mengen auch Sortier- und Verpackungskosten nach Artikel 82 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 geltend gemacht werden sollen, ist dies für die jeweilige Menge anzugeben. Soweit Transportkosten nach Artikel 81 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 geltend gemacht werden sollen, sind diese Mengen aufgeschlüsselt nach den in Anhang XIII der Durchführungsverordnung genannten Entfernungen zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort anzugeben. Mengen, für die Zusatzkosten für Kühltransporte angefallen sind, sind gesondert auszuweisen.

(2) Die Durchführung der Maßnahme ist abgeschlossen, wenn die Menge vollständig an den Empfänger abgegeben worden ist.

(3) Werden die nach § 6 mitgeteilten Mengen in Teillieferungen an den Empfänger abgegeben, so sind zusätzlich zu der Meldung nach Absatz 1 jeden Dienstag bis 12.00 Uhr die in der Vorwoche im Rahmen dieser Teillieferungen tatsächlich an den Empfänger abgegebenen Mengen der Landesstelle mitzuteilen.


§ 8 Überwachung der Einhaltung der Höchstmenge



(1) Die Länder melden der Bundesanstalt die bei ihnen nach § 7 eingegangenen Mitteilungen über Maßnahmen

1.
jeden Donnerstag bis 12.00 Uhr die von Montag bis Mittwoch der gleichen Woche eingegangenen Mitteilungen und

2.
jeden Montag bis 12.00 Uhr die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen.

Die Meldungen enthalten die Menge der von der Marktrücknahme erfassten Erzeugnisse sowie das Datum des Abschlusses der Maßnahme.

(2) Von den jeweiligen Höchstmengen werden zum Zweck des Ermittelns des Tages der Überschreitung der Höchstmengen die von den abgeschlossenen Maßnahmen erfassten Mengen nach der zeitlichen Reihenfolge des Abschlusses der Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höchstmengen erreicht sind, abgeschrieben. Die Bundesanstalt teilt den Ländern unverzüglich den Tag des Erreichens der Höchstmengen mit und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. Ab diesem Tag erfolgen keine Meldungen nach Absatz 1 mehr.


§ 9 Gewährung der Unterstützung



(1) Die Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 beantragt wird, der Bundesanstalt bis zum 18. Februar 2015 mit. Die Bundesanstalt teilt den Ländern die Summe der Mengen, die ihr nach Satz 1 mitgeteilt wurden, bis zum 20. Februar 2015 mit. Überschreitet die in Satz 2 genannte Summe der Mengen, für die eine Unterstützung beantragt wird, die jeweiligen Höchstmengen, so werden die beantragten Mengen anteilmäßig gekürzt.

(2) Die Bundesanstalt macht die in Absatz 1 Satz 2 genannte Summe im Bundesanzeiger bekannt.




§ 10 Muster, Vordrucke, Formulare



(1) Die Landesstellen können für vorherige Mitteilungen, Anträge und Erklärungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, vorhalten.

(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare vorhalten, sind diese zu verwenden.


§ 11 Mitteilungspflichten



Die Länder teilen der Bundesanstalt alle Angaben, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.


§ 12 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Der Antragsteller hat die bei ihm verbliebenen Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Beihilfegewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des fünften Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Zum Zwecke der Überwachung haben

1.
Erzeugerorganisationen und Erzeuger, die einen Antrag nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 gestellt haben,

2.
Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die einen Antrag nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 gestellt hat, und deren Erzeugnisse Gegenstand dieses Antrags sind sowie

3.
Empfänger von kostenlos verteilten Erzeugnissen

den Bediensteten der Landesstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten. Auf Verlangen sind die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen es verlangen.


§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 13 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 2. ObstGemMODV 2014

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Oktober 2014.




Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt