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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 9 - Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (2. ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)
V. v. 15.10.2014 BAnz AT 17.10.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
Geltung ab 18.10.2014 bis 31.12.2015; FNA: 7847-35-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 18.10.2014 bis 31.12.2015; FNA: 7847-35-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Gewährung der Unterstützung
(1) Die Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 beantragt wird, der Bundesanstalt bis zum 18. Februar 2015 mit. Die Bundesanstalt teilt den Ländern die Summe der Mengen, die ihr nach Satz 1 mitgeteilt wurden, bis zum 20. Februar 2015 mit. Überschreitet die in Satz 2 genannte Summe der Mengen, für die eine Unterstützung beantragt wird, die jeweiligen Höchstmengen, so werden die beantragten Mengen anteilmäßig gekürzt.
(2) Die Bundesanstalt macht die in Absatz 1 Satz 2 genannte Summe im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 V. v. 11. Februar 2015 BAnz AT 12.02.2015 V1 m.W.v. 13. Februar 2015
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Frühere Fassungen von § 9 Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 2. ObstGemMODV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ObstGemMODV 2014 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
Artikel 1 1. ObstGemMODV2-2014ÄndV
... durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „18. Februar 2015" durch die Angabe „20. Februar ...
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