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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 7 - Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (2. ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)
V. v. 15.10.2014 BAnz AT 17.10.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
Geltung ab 18.10.2014 bis 31.12.2015; FNA: 7847-35-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 18.10.2014 bis 31.12.2015; FNA: 7847-35-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Mitteilungen über abgeschlossene Maßnahmen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Erzeugerorganisationen und Erzeuger haben den Abschluss der nach § 6 mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich der Landesstelle mitzuteilen. Darin sind die von der Maßnahme erfassten Mengen in Kilogramm, ohne Verpackung, und das Datum des Abschlusses der Maßnahme mitzuteilen. Soweit für Mengen auch Sortier- und Verpackungskosten nach Artikel 82 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 geltend gemacht werden sollen, ist dies für die jeweilige Menge anzugeben. Soweit Transportkosten nach Artikel 81 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 geltend gemacht werden sollen, sind diese Mengen aufgeschlüsselt nach den in Anhang XIII der Durchführungsverordnung genannten Entfernungen zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort anzugeben. Mengen, für die Zusatzkosten für Kühltransporte angefallen sind, sind gesondert auszuweisen.
(2) Die Durchführung der Maßnahme ist abgeschlossen, wenn die Menge vollständig an den Empfänger abgegeben worden ist.
(3) Werden die nach § 6 mitgeteilten Mengen in Teillieferungen an den Empfänger abgegeben, so sind zusätzlich zu der Meldung nach Absatz 1 jeden Dienstag bis 12.00 Uhr die in der Vorwoche im Rahmen dieser Teillieferungen tatsächlich an den Empfänger abgegebenen Mengen der Landesstelle mitzuteilen.
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Zitierungen von § 7 Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 2. ObstGemMODV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ObstGemMODV 2014 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 2. ObstGemMODV 2014 Überwachung der Einhaltung der Höchstmenge
... Die Länder melden der Bundesanstalt die bei ihnen nach § 7 eingegangenen Mitteilungen über Maßnahmen 1. jeden Donnerstag bis 12.00 Uhr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11312/a189246.htm