(1) Erzeugerorganisationen und Erzeuger haben den Abschluss der nach §
6 mitgeteilten Maßnahmen unverzüglich der Landesstelle mitzuteilen. Darin sind die von der Maßnahme erfassten Mengen in Kilogramm, ohne Verpackung, und das Datum des Abschlusses der Maßnahme mitzuteilen. Soweit für Mengen auch Sortier- und Verpackungskosten nach Artikel 82 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 543/2011 geltend gemacht werden sollen, ist dies für die jeweilige Menge anzugeben. Soweit Transportkosten nach Artikel 81 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 543/2011 geltend gemacht werden sollen, sind diese Mengen aufgeschlüsselt nach den in Anhang XIII der Durchführungsverordnung genannten Entfernungen zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort anzugeben. Mengen, für die Zusatzkosten für Kühltransporte angefallen sind, sind gesondert auszuweisen.
(2) Die Durchführung der Maßnahme ist abgeschlossen, wenn die Menge vollständig an den Empfänger abgegeben worden ist.
(3) Werden die nach §
6 mitgeteilten Mengen in Teillieferungen an den Empfänger abgegeben, so sind zusätzlich zu der Meldung nach Absatz 1 jeden Dienstag bis 12.00 Uhr die in der Vorwoche im Rahmen dieser Teillieferungen tatsächlich an den Empfänger abgegebenen Mengen der Landesstelle mitzuteilen.