(1) Die Länder melden der Bundesanstalt die bei ihnen nach §
7 eingegangenen Mitteilungen über Maßnahmen
- 1.
- jeden Donnerstag bis 12.00 Uhr die von Montag bis Mittwoch der gleichen Woche eingegangenen Mitteilungen und
- 2.
- jeden Montag bis 12.00 Uhr die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen.
Die Meldungen enthalten die Menge der von der Marktrücknahme erfassten Erzeugnisse sowie das Datum des Abschlusses der Maßnahme.
(2) Von den jeweiligen Höchstmengen werden zum Zweck des Ermittelns des Tages der Überschreitung der Höchstmengen die von den abgeschlossenen Maßnahmen erfassten Mengen nach der zeitlichen Reihenfolge des Abschlusses der Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höchstmengen erreicht sind, abgeschrieben. Die Bundesanstalt teilt den Ländern unverzüglich den Tag des Erreichens der Höchstmengen mit und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. Ab diesem Tag erfolgen keine Meldungen nach Absatz 1 mehr.