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Änderung § 3 Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 13.02.2015

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gemeinnützige Einrichtungen und wohltätige Stiftungen; Nachweise


(1) Gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Einrichtungen, die

1. gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,

2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises wahrnehmen oder

3. als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nummer 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben, sofern sie im Rahmen einer kostenlosen Verteilung im Rahmen der in § 1 genannten Verordnung Erzeugnisse empfangen, der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 eine Bescheinigung des Finanzamtes und im Falle des Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung des Trägers über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen auszuhändigen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des Absatz 1 Nummer 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung.

(Text alte Fassung)

(3) Die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2011 genannten Einrichtungen

(Text neue Fassung)

(3) Die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Einrichtungen

1. haben der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger eine schriftliche Erklärung mit der in Artikel 83 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) genannten Verpflichtung zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen und

2. sind von der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Verpflichtung befreit.