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Synopse aller Änderungen der Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 am 13.02.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Februar 2015 durch Artikel 1 der 1. ObstGemMODV2-2014ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. ObstGemMODV 2014.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gemeinnützige Einrichtungen und wohltätige Stiftungen; Nachweise


(1) Gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Einrichtungen, die

1. gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,

2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises wahrnehmen oder

3. als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nummer 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben, sofern sie im Rahmen einer kostenlosen Verteilung im Rahmen der in § 1 genannten Verordnung Erzeugnisse empfangen, der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 eine Bescheinigung des Finanzamtes und im Falle des Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung des Trägers über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen auszuhändigen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des Absatz 1 Nummer 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2011 genannten Einrichtungen

(Text neue Fassung)

(3) Die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Einrichtungen

1. haben der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger eine schriftliche Erklärung mit der in Artikel 83 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) genannten Verpflichtung zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen und

2. sind von der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Verpflichtung befreit.



§ 9 Gewährung der Unterstützung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 beantragt wird, der Bundesanstalt bis zum 18. Februar 2015 mit. Die Bundesanstalt teilt den Ländern die Summe der Mengen, die ihr nach Satz 1 mitgeteilt wurden, bis zum 18. Februar 2015 mit. Überschreitet die in Satz 2 genannte Summe der Mengen, für die eine Unterstützung beantragt wird, die jeweiligen Höchstmengen, so werden die beantragten Mengen anteilmäßig gekürzt.



(1) Die Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 beantragt wird, der Bundesanstalt bis zum 18. Februar 2015 mit. Die Bundesanstalt teilt den Ländern die Summe der Mengen, die ihr nach Satz 1 mitgeteilt wurden, bis zum 20. Februar 2015 mit. Überschreitet die in Satz 2 genannte Summe der Mengen, für die eine Unterstützung beantragt wird, die jeweiligen Höchstmengen, so werden die beantragten Mengen anteilmäßig gekürzt.

(2) Die Bundesanstalt macht die in Absatz 1 Satz 2 genannte Summe im Bundesanzeiger bekannt.



§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. April 2015 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.