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Änderung § 24a DirektZahlDurchfV vom 14.07.2015
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§ 24a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung | § 24a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1 |
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(Text alte Fassung) § 24a (neu) | (Text neue Fassung)§ 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland |
(1) Ein Betriebsinhaber, der über Flächen verfügt, auf denen Dauergrünland für andere Nutzungen umgewandelt worden ist, ist 1. soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, 2. soweit ein Fall des § 23 vorliegt nach Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2 nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unterabschnitts verpflichtet, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder Flächen als Dauergrünland anzulegen. (2) Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 und Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden. |
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