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Änderung § 1 MiLoMeldV vom 01.01.2017
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§ 1 MiLoMeldV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 1 MiLoMeldV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494 |
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(Text alte Fassung) § 1 Meldung | (Text neue Fassung)§ 1 Meldungen |
Für die Abgabe der Meldung nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sollen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland den von der Zollverwaltung hierfür vorgesehenen Vordruck verwenden. Entsprechendes gilt für Entleiher hinsichtlich der Meldung nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. | (1) 1 Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. 2 Für die elektronische Übermittlung hat er das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entleiher 1. bei Meldungen a) nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und c) nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie 2. bei der Versicherung a) nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und c) nach § 17b Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. (3) 1 Bei der elektronischen Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Zollverwaltung Verfahren einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind die Daten über das Internetportal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. 3 Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. |
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