Tools:
Update via:
Änderung § 1 1. BMeldDÜV vom 01.05.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BMeldDigiVEV am 1. Mai 2022 und Änderungshistorie der 1. BMeldDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | § 1 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Allgemeines | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 3 und 4 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes. |
(2) 1 Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. 2 § 8 Absatz 1 bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11376/al164333-0.htm