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Änderung § 1 1. BMeldDÜV vom 01.05.2022

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§ 1 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 1 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeines


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 3 und 4 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.

(2) 1 Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. 2 § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.