Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der 1. BMeldDÜV am 01.05.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2022 durch Artikel 2 der BMeldDigiVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 1. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeines


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 3 und 4 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.

(2) 1 Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. 2 § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.



§ 3 Standards der Datenübermittlung


(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens.

(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn, bezogen werden.



(4) 1 Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2 Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(5) 1 Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.



§ 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gemäß § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:



(1) Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,

6. | Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

7. | Geschlecht | 0701,

8. | zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 0001,
0902 bis 0907a,
0917 bis 0919,
1200 bis 1212,
1801a,

9. | derzeitige Staatsangehörig-
keiten | 1001,

10. | rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101, 1104,

11. | derzeitige Anschriften und
Anschrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh-
nung, Haupt- und Neben-
wohnung, bei Zuzug aus dem
Ausland auch die letzte An-
schrift im Inland | 1200 bis 1213a,

12. | Einzugsdatum, Auszugs-
datum | 1301, 1301a,
1305, 1306,

13. | Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Personen, die eine
Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Ehe-
schließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat | 1401 bis 1403,
1408, 1409,

14. | zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie An-
schrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh-
nung außerhalb der Zustän-
digkeit der Meldebehörde,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a,
1801a,

15. | zu minderjährigen Kindern:
Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212,
1801a,

16. | Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des
Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers | 1700 bis 1709,

Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer der eID-Karte | 1715 bis 1717,

17. | Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren | 1801 bis 1802,

vorherige Änderung nächste Änderung

18. | AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712.


(2) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:



18. | AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712,

19. | für die Ausstellung von
Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Pass-
versagungsgründe vorlie-
gen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine
Anordnung nach § 6 Ab-
satz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Per-
sonalausweisgesetzes
getroffen worden ist | 2301, 2302.



(2) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Vornamen | 0301,

3. | Geburtsdatum | 0601,

4. | Anschrift bei der Wegzugs-
meldebehörde | 1201, 1202,
1205 bis 1211.


(3) 1 Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. 2 Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. 3 Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.

(4) 1 Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. 2 Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. 3 Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.

(5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.

(6) Bis zum 30. April 2018 darf von der Pflicht zum Bereithalten der Daten nach Absatz 1 abgewichen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Fortschreibung der Daten


vorherige Änderung

(1) Werden in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Person ihren Meldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde gemäß § 33 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes den für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden unverzüglich die fortgeschriebenen Daten sowie die Hinweise, die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeichert worden sind.



(1) Werden in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Person ihren Meldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde gemäß § 33 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes den für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden unverzüglich die fortgeschriebenen Daten sowie die Hinweise, die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeichert worden sind.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person der Status der Wohnung ändert. 2 In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1301a) zu übermitteln.

(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 14, 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung oder findet ein Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt statt, so übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). 2 Dabei sind zusätzlich anzugeben:

1. Name und Geburtsdatum der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301, 0601) und

2. Name und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521).

(5) Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und ihr folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):

1. Name und Geburtsdatum der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301 und 0601),

2. Name und Geburtsdatum des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), sowie

3. das Sterbedatum mit dem Datenblatt 1901.