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§ 8 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 8 Fortschreibung der Daten
(1) Werden in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Person ihren Meldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde gemäß § 33 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes den für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden unverzüglich die fortgeschriebenen Daten sowie die Hinweise, die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeichert worden sind.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person der Status der Wohnung ändert. 2In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1301a) zu übermitteln.
(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 12, 14 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten von Personen mit Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung oder findet ein Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt statt, so übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). 2Dabei sind zusätzlich anzugeben:
- 1.
- Name und Geburtsdatum der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301, 0601) und
- 2.
- Name und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521).
(5) Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und ihr folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):
- 1.
- Name und Geburtsdatum der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301 und 0601),
- 2.
- Name und Geburtsdatum des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), sowie
- 3.
- das Sterbedatum mit dem Datenblatt 1901.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung V. v. 9. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 238 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 8 1. BMeldDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238 |
aktuell vorher | 01.05.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.04.2022 BGBl. I S. 683 |
aktuell | vor 01.05.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 1. BMeldDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 1. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BMeldDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 1. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.05.2022)
... als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. § 8 Absatz 1 bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
Artikel 1 BMeldDÜVuaÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... Angaben „2702, 2705, 2706, 2708" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 14, 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 ...
Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 1 NamSchrBV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... die Angabe „0201 bis 0202," durch die Angabe „0201a," ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Artikel 2 BMeldDigiVEV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „7" durch die Angabe „4, 7" ...
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