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Änderung § 4 1. BMeldDÜV vom 01.05.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 1. BMeldDÜV, alle Änderungen durch Artikel 2 BMeldDigiVEV am 1. Mai 2022 und Änderungshistorie der 1. BMeldDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | § 4 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Gemäß § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten: | (Text neue Fassung) (1) Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten: |
| | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | Geburtsname | 0201 bis 0202, 3. | Vornamen unter Kennzeich- nung des gebräuchlichen Vornamens | 0301, 0302, 4. | Doktorgrad | 0401, 5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502, 6. | Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, 7. | Geschlecht | 0701, 8. | zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 0001, 0902 bis 0907a, 0917 bis 0919, 1200 bis 1212, 1801a, 9. | derzeitige Staatsangehörig- keiten | 1001, 10. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft | 1101, 1104, 11. | derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwoh- nung, Haupt- und Neben- wohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte An- schrift im Inland | 1200 bis 1213a, 12. | Einzugsdatum, Auszugs- datum | 1301, 1301a, 1305, 1306, 13. | Familienstand, bei Verheirate- ten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, Datum und Ort der Ehe- schließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspart- nerschaft im Ausland auch den Staat | 1401 bis 1403, 1408, 1409, 14. | zum Ehegatten oder Lebens- partner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie An- schrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwoh- nung außerhalb der Zustän- digkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1501 bis 1508, 1516a bis 1524, 1533, 1534, 1200 bis 1213a, 1801a, 15. | zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1601 bis 1604a, 1606, 1607, 1200 bis 1212, 1801a, 16. | Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers | 1700 bis 1709, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte | 1715 bis 1717, 17. | Auskunfts- und Übermitt- lungssperren | 1801 bis 1802, | |
18. | AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712. (2) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln: | 18. | AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712, 19. | für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Pass- versagungsgründe vorlie- gen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Ab- satz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Per- sonalausweisgesetzes getroffen worden ist | 2301, 2302. (2) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln: |
| | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. | Familienname | 0101 bis 0106, 2. | Vornamen | 0301, 3. | Geburtsdatum | 0601, 4. | Anschrift bei der Wegzugs- meldebehörde | 1201, 1202, 1205 bis 1211. (3) 1 Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. 2 Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. 3 Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen. (4) 1 Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. 2 Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. 3 Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen. (5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland. (6) Bis zum 30. April 2018 darf von der Pflicht zum Bereithalten der Daten nach Absatz 1 abgewichen werden. |
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