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Synopse aller Änderungen der 1. BMeldDÜV am 01.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2019 durch Artikel 9 des 2. DAVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 1. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung


(1) Gemäß § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,

6. | Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

7. | Geschlecht | 0701,

8. | zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 0001,
0902 bis 0907a,
0917 bis 0919,
1200 bis 1212,
1801a,

9. | derzeitige Staatsangehörig-
keiten | 1001,

10. | rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101, 1104,

11. | derzeitige Anschriften und
Anschrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh-
nung, Haupt- und Neben-
wohnung, bei Zuzug aus dem
Ausland auch die letzte An-
schrift im Inland | 1200 bis 1213a,

12. | Einzugsdatum, Auszugs-
datum | 1301, 1301a,
1305, 1306,

13. | Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Personen, die eine
Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Ehe-
schließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat | 1401 bis 1403,
1408, 1409,

14. | zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie An-
schrift der letzten alleinigen
Wohnung oder Hauptwoh-
nung außerhalb der Zustän-
digkeit der Meldebehörde,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a,
1801a,

15. | zu minderjährigen Kindern:
Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212,
1801a,

16. | Ausstellungsbehörde,
Ausstellungsdatum,
letzter Tag der Gültigkeits-
dauer und Seriennummer des
Personalausweises, des
vorläufigen Personalausweises,
des Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten und gültigen Pas-
ses oder Passersatzpapiers | 1700 bis 1709,

17. | Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren | 1801 bis 1802,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

18. | Seriennummer des
Ankunftsnachweises,
Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer
| 1712 bis 1714.

(Text neue Fassung)

18. | AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712.


(2) Gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Vornamen | 0301,

3. | Geburtsdatum | 0601,

4. | Anschrift bei der Wegzugs-
meldebehörde | 1201, 1202,
1205 bis 1211.


(3) 1 Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. 2 Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. 3 Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.

(4) 1 Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. 2 Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. 3 Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.

(5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.

(6) Bis zum 30. April 2018 darf von der Pflicht zum Bereithalten der Daten nach Absatz 1 abgewichen werden.



§ 6 Rückmeldung


(1) 1 Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die Wegzugsmeldebehörde und die für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden darüber zu unterrichten. 2 Hierzu hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten der zugezogenen Person unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln (Rückmeldung):


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502,

6. | Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

7. | Geschlecht | 0701,

8. | zum gesetzlichen Vertreter:
Familienname, Vornamen,
Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 0001,
0902 bis 0907a,
0916 bis 0919,
1200 bis 1212,
1801a,

9. | derzeitige Staatsangehörig-
keiten | 1001, 1005,

10. | rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft | 1101, 1104,

11. | derzeitige Anschriften und
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung, Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug
aus dem Ausland auch den
Staat und die letzte frühere
Anschrift im Inland | 1201 bis 1213a,
1223,

12. | Einzugsdatum, Auszugsda-
tum | 1301, 1301a,
1306, 1314,

13. | Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Personen, die eine
Lebenspartnerschaft führen,
Datum und Ort der Ehe-
schließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft so-
wie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat | 1401 bis 1403,
1408, 1409,

14. | zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschriften im Zu-
ständigkeitsbereich der Mel-
debehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Woh-
nung oder Hauptwohnung
außerhalb der Zuständigkeit
der Meldebehörde,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 1501 bis 1508,
1516a bis 1524,
1533, 1534,
1200 bis 1213a,
1801a,

15. | zu minderjährigen Kindern:
Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geschlecht,
Anschrift im Inland,
Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 1601 bis 1604a,
1606, 1607,
1200 bis 1212,
1801a,

16. | Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und Se-
riennummer des Personal-
ausweises, des vorläufigen
Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten und gültigen
Passes oder Passersatzpapiers | 1700 bis 1709,

17. | Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren | 1801 bis 1804,

vorherige Änderung nächste Änderung

18. | Seriennummer des
Ankunftsnachweises,
Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer
| 1712 bis 1714.



18. | AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712.


3 Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

(2) Soweit bei Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Bundesmeldegesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | Geburtsdatum | 0601,

6. | Geschlecht | 0701,

7. | derzeitige Anschrift der allei-
nigen Wohnung oder Haupt-
wohnung | 1200 bis 1213,

8. | zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
Familienname, Vornamen,
Geburtsname, Doktorgrad,
Geburtsdatum, Geschlecht,
derzeitige Anschrift der allei-
nigen Wohnung oder Haupt-
wohnung, Auskunftssperren
nach § 51 und bedingte
Sperrvermerke nach
§ 52 des Bundesmeldegesetzes | 1501 bis 1506,
1517 bis 1522,
1200 bis 1213,
1516a, 1516b,
1801a,

9. | Auskunftssperren nach § 51
und bedingte Sperrvermerke nach § 52
des Bundesmeldegesetzes | 1801 bis 1802,

10. | Identifikationsnummern
oder Vorläufige Bearbei-
tungsmerkmale | 2701 bis 2703,
2705, 2707, 2708.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Auswertung der Rückmeldung


(1) 1 Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt

1. bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,

2. bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde der Hauptwohnung oder

3. bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die letzte Inlandsmeldebehörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 bis 5, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2101 bis 2106, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701 bis 2708, 2801, 2802 und 3101). 3 Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch die Datenblätter 1002 bis 1004 und 1305, das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes, sofern diese Daten im Melderegister gespeichert sind (Datenblätter 1710 und 1711). 4 Ist die neue Wohnung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2601, 2602, 2801 und 2802). 5 Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Wohnungen, die ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person erhalten haben.



2 Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 bis 5, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2101 bis 2106, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701 bis 2708, 2801, 2802 und 3101). 3 Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch die Datenblätter 1002 bis 1004 und 1305, das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes, sofern diese Daten im Melderegister gespeichert sind (Datenblätter 1710 und 1711) sowie das Datenblatt 1712a. 4 Ist die neue Wohnung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2601, 2602, 2801 und 2802). 5 Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Wohnungen, die ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person erhalten haben.

(2) 1 Weichen die der Wegzugsmeldebehörde nach § 6 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hierüber unverzüglich die Zuzugsmeldebehörde. 2 Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darin besteht, dass die Wegzugsmeldebehörde weniger Daten über die Person gespeichert hat als die Zuzugsmeldebehörde. 3 Wurde die Person bei der Wegzugsmeldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde dies mit und gibt das Auszugsdatum an (Datenblatt 1306).

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind zum Zweck der richtigen Zuordnung zusätzlich folgende Daten der betroffenen Person zu übermitteln:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 0101 bis 0106,

2. | Geburtsname | 0201 bis 0202,

3. | Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens | 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat | 0601 bis 0603,

vorherige Änderung

5. | Anschriften (derzeitige und
frühere Anschrift) | 1201 bis 1213a.



5. | Anschriften (derzeitige und
frühere Anschrift) | 1201 bis 1213a,

6. | AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712.



(4) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes hat die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die Hinweise zu übermitteln, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind, soweit die Hinweise im Melderegister gespeichert sind.

(5) 1 Weichen die der Meldebehörde nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. 2 Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sind die nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich zu übermitteln.