(1) 1Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt
- 1.
- bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- 2.
- bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde der Hauptwohnung oder
- 3.
- bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die letzte Inlandsmeldebehörde.
2Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Wegzugsmeldebehörde die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3 und 4, 7, 8 und 11 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2101 bis 2106, 2301, 2302, 2601, 2602, 2603, 2604, 2702 bis 2708, 2801, 2802 und 3101).
3Sie übermittelt der Zuzugsmeldebehörde auch die Datenblätter 1002 bis 1004 und 1305, das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises oder der eID-Karte nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes, sofern diese Daten im Melderegister gespeichert sind (Datenblätter 1710 und 1711 oder 1718 und 1719) sowie das Datenblatt 1712a.
4Ist die neue Wohnung die Nebenwohnung der zugezogenen Person, so unterrichtet die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung darüber, ob Tatsachen nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes vorliegen (Datenblätter 2601, 2602, 2603, 2604, 2801 und 2802).
5Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Wohnungen, die ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person erhalten haben.
(2)
1Weichen die der Wegzugsmeldebehörde nach
§ 6 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie gemäß
§ 33 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hierüber unverzüglich die Zuzugsmeldebehörde.
2Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darin besteht, dass die Wegzugsmeldebehörde weniger Daten über die Person gespeichert hat als die Zuzugsmeldebehörde.
3Wurde die Person bei der Wegzugsmeldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde dies mit und gibt das Auszugsdatum an (Datenblatt 1306).
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind zum Zweck der richtigen Zuordnung zusätzlich folgende Daten der betroffenen Person zu übermitteln:
| | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
2. | Geburtsname | 0201 bis 0202, |
3. | Vornamen unter Kennzeich- nung des gebräuchlichen Vornamens | 0301, 0302, |
4. | Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
5. | Anschriften (derzeitige und frühere Anschrift) | 1201 bis 1213a, |
6. | AZR-Nummer | 1712. |
(5)
1Weichen die der Meldebehörde nach
§ 6 Absatz 2 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat.
2Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sind die nach
§ 6 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich zu übermitteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131