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§ 7 - Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 7 Auswertung der Rückmeldung
(1) 1Die Auswertung der Rückmeldung erfolgt
- 1.
- bei Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung durch die Wegzugsmeldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- 2.
- bei Anmeldung einer Nebenwohnung durch die Meldebehörde der Hauptwohnung oder
- 3.
- bei erneutem Zuzug aus dem Ausland durch die letzte Inlandsmeldebehörde.
(2) 1Weichen die der Wegzugsmeldebehörde nach § 6 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hierüber unverzüglich die Zuzugsmeldebehörde. 2Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darin besteht, dass die Wegzugsmeldebehörde weniger Daten über die Person gespeichert hat als die Zuzugsmeldebehörde. 3Wurde die Person bei der Wegzugsmeldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde dies mit und gibt das Auszugsdatum an (Datenblatt 1306).
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind zum Zweck der richtigen Zuordnung zusätzlich folgende Daten der betroffenen Person zu übermitteln:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
2. | Geburtsname | 0201 bis 0202, |
3. | Vornamen unter Kennzeich- nung des gebräuchlichen Vornamens | 0301, 0302, |
4. | Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
5. | Anschriften (derzeitige und frühere Anschrift) | 1201 bis 1213a, |
6. | AZR-Nummer | 1712. |
(4) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 4, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes hat die Wegzugsmeldebehörde der Zuzugsmeldebehörde auch die Hinweise zu übermitteln, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind, soweit die Hinweise im Melderegister gespeichert sind.
(5) 1Weichen die der Meldebehörde nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. 2Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sind die nach § 6 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung V. v. 23. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 169 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 7 1. BMeldDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 1. BMeldDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 1. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BMeldDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 1. BMeldDÜV Fortschreibung der Daten (vom 01.11.2024)
... und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1301a) zu übermitteln. (3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 5 TerrOIBGEG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen. 3. In § 7 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... 5, 16" durch die Wörter „Nummer 1 bis 8 und 16" ersetzt. (4) § 7 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 10 PassAuswRÄndG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... der eID-Karte". 1715 bis 1717, 3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweises" die Wörter „oder der ...
Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
Artikel 1 BMeldDÜVuaÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... nach der Angabe „1801a," die Angabe „2704," eingefügt. 3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben „2702 bis 2708" durch die Angaben „2702, 2705, 2706, ...
Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
Artikel 1 BMeldDÜVÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... b) Die bisherigen Nummern 8 bis 18 werden die Nummern 9 bis 19. 4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2701 bis 2708" durch die Angabe „2702 bis 2708" ...
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 4 WaffRÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 83 der Verordnung vom 19. Juni ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 9 2. DAVG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ...
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