Die Meldebehörden übermitteln gemäß §
58c Absatz 1 des
Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | derzeitige Anschrift | 1201 bis 1212. |
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach §
36 Absatz 2 des
Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.
Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23