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§ 7 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister



1Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
5.derzeitige Anschrift 1201 bis 1203,
1205 bis 1212,
6.Datum des zugrunde liegen-
den Rechtsaktes
0205, 0304,
7.Bezeichnung und Akten-
zeichen der Behörde,
die die Änderung
veranlasst hat
0206, 0305.


2Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.



 
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Frühere Fassungen von § 7 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 5 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 27.06.2024)
... der Hauptwohnung. (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 7. BZRGÄndG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
...  § 7 Satz 1 Nummer 7 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 11 des Gesetzes vom ...