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§ 8 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | Geburtsname | 0201 bis 0202, |
3. | Vornamen | 0301, 0303, |
4. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
5. | Geschlecht | 0701, |
6. | Datum des zugrunde liegen- den Rechtsaktes | 0205, 0304, |
7. | Bezeichnung und Akten- zeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlasst hat | 0206, 0305. |
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
Zitierungen von § 8 2. BMeldDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BMeldDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 27.06.2024)
... der Hauptwohnung. (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
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