Tools:
Update via:
Änderung § 21 MautSysG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 144 BALMG am 26. November 2019 und Änderungshistorie des MautSysGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 21 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Mautdienstregister | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). 2 Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben: | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). 2 Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben: |
1. mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu a) der jeweils für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde, b) den verwendeten Mauttechnologien, c) den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9, d) den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zugelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um welche Art der Zulassung es sich handelt, | |
2. Anbieter, die beim Bundesamt für Güterverkehr registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3. 3 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu nutzen. 4 Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3. | 2. Anbieter, die beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und 3. Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer. 3 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 4 Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist. (2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3. |
(3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen. | |
(4) 1 Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Güterverkehr den registerführenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. 2 Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Güterverkehr dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit. | (4) 1 Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. 2 Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11386/al0-80142.htm