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Synopse aller Änderungen des MautSysG am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 144 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MautSysG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 144 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Registrierungsverfahren | |
(1) 1 Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu stellen. 2 Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein Auszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintragungen des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizufügen. 3 Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber beizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuverlässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt haben. 4 Namen und Anschriften natürlicher Personen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen und Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind. 5 Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr hat der Antragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen. (2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu nutzen. 2 Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, die in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2 Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr |
1. bei Nichtregistrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Ablehnung des Antrags auf Registrierung, 2. bei Registrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Beendigung der Registrierung unverzüglich zu löschen. | |
§ 13 Pflichten der Anbieter gegenüber den Nutzern | |
(1) Die Vertragsbedingungen der Anbieter dürfen nicht nach der Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem Staat des Wohnsitzes oder der Niederlassung oder dem Zulassungsort des Fahrzeuges unterscheiden. (2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu stellen, die den in der Entscheidung 2009/750/EG festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. (3) Ein zugelassener Anbieter ist verpflichtet, den Nutzern seiner Dienstleistungen Informationen und technische Unterstützung zur ordnungsgemäßen Einstellung jedes Fahrzeuggerätes anzubieten. | |
(4) 1 Die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Bedingungen zu veröffentlichen, die sie den Verträgen mit ihren Nutzern zu Grunde legen. 2 Vor Vertragsabschluss hat der Anbieter die Nutzer jeweils angemessen über 1. die Erforderlichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer zur Vertragsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten und der Rechtsgrundlagen, 2. die hiermit verbundenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und dabei insbesondere der Beschreibung der Maßnahmen zur Beachtung der Vorgaben des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in Verbindung mit der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes sowie 3. ihre Rechte auf Grund der geltenden Datenschutzvorschriften zu unterrichten. | (4) Die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Bedingungen zu veröffentlichen, die sie den Verträgen mit ihren Nutzern zu Grunde legen. |
(5) 1 Bei der Erstellung der Rechnungen an die einzelnen Nutzer hat ein zugelassener Anbieter seine Dienstleistungsentgelte deutlich sichtbar von der angefallenen Maut zu trennen. 2 In jedem Fall sind Zeitpunkt und Streckenabschnitt des Anfalls der Maut und die für die Nutzer maßgebliche Zusammensetzung der Maut anzugeben. (6) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Übrigen bleiben unberührt. | |
§ 21 Mautdienstregister | |
(1) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). 2 Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben: 1. mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu a) der jeweils für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde, b) den verwendeten Mauttechnologien, c) den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9, d) den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zugelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um welche Art der Zulassung es sich handelt, 2. Anbieter, die beim Bundesamt für Güterverkehr registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3. | |
3 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu nutzen. 4 Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist. | 3 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 4 Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist. |
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3. (3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen. (4) 1 Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Güterverkehr den registerführenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. 2 Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Güterverkehr dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit. | |
§ 26 Liste gesperrter Fahrzeuggeräte | |
(1) 1 Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner Nutzer aufführt. 2 Die zugelassenen Anbieter und die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten erheben, speichern, nutzen und einander übermitteln, soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist: | (1) 1 Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner Nutzer aufführt. 2 Die zugelassenen Anbieter und die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln, soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist: |
1. Identifikationsnummer des Nutzers, dem das gesperrte oder entsperrte Fahrzeuggerät zugeordnet ist, 2. Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes, zu dem eine Sperr- oder Entsperrmeldung vom Anbieter vorliegt, 3. Informationen zur Gültigkeit eines Eintrags, 4. Zeitpunkt, zu dem der Anbieter eine Sperrung oder Entsperrung ausgelöst hat, 5. Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat, 6. Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde, 7. eine im System des Anbieters eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze vom Datentyp 'Sperr- oder Entsperrinformation'. | |
3 Diese Daten dürfen über den in Satz 1 genannten Zweck hinaus ausschließlich dann zu Zwecken dieses Gesetzes sowie den der Mauterhebung zu Grunde liegenden Gesetzen des Bundes und der Länder gespeichert, genutzt und übermittelt werden, wenn dies für die Erreichung eines dieser Zwecke im Einzelfall jeweils erforderlich ist. 4 Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. | 3 Diese Daten dürfen über den in Satz 1 genannten Zweck hinaus ausschließlich dann zu Zwecken dieses Gesetzes sowie den der Mauterhebung zu Grunde liegenden Gesetzen des Bundes und der Länder gespeichert, verwendet und übermittelt werden, wenn dies für die Erreichung eines dieser Zwecke im Einzelfall jeweils erforderlich ist. 4 Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. |
(2) Ist den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden von einem zugelassenen Anbieter eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte im Sinne des Absatzes 1 zugegangen, haftet der Anbieter nicht für durch die Verwendung solcher gesperrten und in der Liste enthaltenen Fahrzeuggeräte noch angefallene Maut. (3) Die jeweils zuständigen Behörden von Bund und Ländern sowie die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Anzahl der Einträge in der Liste gesperrter Fahrzeuggeräte, das Format der Liste und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung zu vereinbaren. | |
§ 28 Einrichtung und Aufgaben der Vermittlungsstelle | |
(1) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt einem Privaten die Errichtung und den Betrieb der Vermittlungsstelle. 2 Die Übertragung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben. (2) 1 Die Vermittlungsstelle muss unabhängig von den Interessen der jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und den gewerblichen Interessen der Anbieter sein. 2 Sie ist in ihrer Arbeit keinen Weisungen unterworfen. (3) 1 Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, die Vermittlung zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie den registrierten Anbietern bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der beschränkten Zulassung nach § 11 zu erleichtern. 2 Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt, zu prüfen, ob die Vertragsbedingungen, welche die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den Anbietern auferlegen, keine Diskriminierung beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln. | |
(4) 1 Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3 Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2 Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind von der Vermittlungsstelle jeweils unverzüglich zu löschen, wenn sie für die in Absatz 3 genannte Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. | (4) Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3 Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich ist. |
(5) Die Vermittlungsstelle hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 zu ihrer Kenntnis gelangte sowie in den Verträgen oder sonstigen Unterlagen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. (6) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit in nicht personenbezogener Form aus. |
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