Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |

Abschnitt 4 Pflichten der Verwender

Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Verwender

§ 22 Verkehrsfehlergrenzen



(1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten Fehlergrenze entspricht.

(2) 1Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht. 2Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffentlicht ist.


§ 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten



(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss

1.
sicherstellen, dass es

a)
über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,

b)
für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und

c)
innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,

2.
es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,

3.
sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfehlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.

(3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet, muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.


§ 24 Vermutungswirkung



(1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.

(2) (aufgehoben)




§ 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen



1Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:

1.
Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwendungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,

2.
das Gewicht von genormten Flach- und Langerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik aus den Werten für die Länge ermittelt worden ist,

3.
das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und

a)
mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oder

b)
nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,

4.
die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,

5.
das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand mit Messgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,

6.
das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern,

7.
Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas und anderen Energieträgern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind und sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,

8.
in anderen Fällen als der Nummer 7 Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden.

2Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit für eine Messgröße die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind. 3Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden.




§ 26 Angabe von Gewichtswerten



(1) 1Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte anzugeben. 2Erfolgt die Abgabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Bruttowerte angegeben werden.

(2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die gespeicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.




Unterabschnitt 2 Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen

§ 27 Verwenden von Ausschankmaßen



Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgenden Nennvolumina zulässig:

1.
1 Zentiliter,

2.
2 Zentiliter,

3.
4 Zentiliter,

4.
5 Zentiliter,

5.
10 Zentiliter,

6.
0,1 Liter,

7.
0,15 Liter,

8.
0,2 Liter,

9.
0,25 Liter,

10.
0,3 Liter,

11.
0,33 Liter,

12.
0,4 Liter,

13.
0,5 Liter,

14.
0,75 Liter,

15.
1 Liter,

16.
1,5 Liter,

17.
2 Liter,

18.
3 Liter,

19.
4 Liter,

20.
5 Liter.




§ 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen



Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.


§ 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung



(1) 1Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Auswertung von Dosimetersonden eines Dosimeters ausgestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur ausgegeben werden, wenn

1.
das Dosimeter konformitätsbewertet ist und

2.
die Dosimetriestelle regelmäßig mit Mustern von Dosimetersonden an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält.

2Die Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veranstaltet. 3Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. 4Die Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.

(2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswerten, wenn diese Dosimetersonde zuvor von ihr nach Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.

(3) 1Elektronische Personendosimeter dürfen für Messungen, in denen die Personendosis mit einem Dosimeter nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung zu messen ist, nur von einer Dosimetriestelle verwendet werden. 2Die Feststellung der Personendosis der jeweiligen Person muss im Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.




Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage

§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage



Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat

1.
die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:

„Öffentliche Waage

Wägebereich von … kg bis … kg";

dem Wort „Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,

2.
den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.


§ 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen



Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

1.
diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und

2.
sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.


§ 32 Nachweis des Wägeergebnisses



(1) 1Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. 2Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

1.
die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,

2.
Ort und Datum der Wägung,

3.
der Auftraggeber der Wägung,

4.
die Art des Wägegutes,

5.
beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,

6.
bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,

a)
der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie

b)
das ermittelte Wägeergebnis.

(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.