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§ 6a - Haushaltsgesetz 2015 (HG 2015 k.a.Abk.)

G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank



Der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank wird im Haushaltsjahr 2015 abweichend von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" auf 2.953.608.879 Euro festgesetzt und dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zugeführt.





 

Frühere Fassungen von § 6a Haushaltsgesetz 2015

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015 (29.06.2015)Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2015
vom 24.06.2015 BGBl. I S. 980

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a Haushaltsgesetz 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a HG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2015
G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 980
Artikel 1 NHG 2015
... die Angabe „301.600.000.000" ersetzt. 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank Der ... 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank Der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen ...