§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(Text alte Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 299.100.000.000 Euro festgestellt. (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2015 in Einnahmen und Ausgaben auf 1.681.116.000 Euro festgestellt. | (Text neue Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 306.900.000.000 Euro festgestellt. (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2015 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.981.116.000 Euro festgestellt. |