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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2015 vom 01.01.2015
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 980 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(Text alte Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 299.100.000.000 Euro festgestellt. | (Text neue Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 301.600.000.000 Euro festgestellt. |
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2015 in Einnahmen und Ausgaben auf 1.681.116.000 Euro festgestellt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11454/al47665-0.htm