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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 9 - Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015 (1. ObstGemMODV 2015 k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2015 BAnz AT 14.01.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2015 BAnz AT 02.07.2015 V1
Geltung ab 15.01.2015 bis 15.07.2015; FNA: 7847-35-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Gewährung der Unterstützung



(1) Die Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 beantragt wird, der Bundesanstalt bis zum 14. August 2015 mit. Die Bundesanstalt teilt den Ländern die Summe der Mengen, die ihr nach Satz 1 mitgeteilt wurden, bis zum 19. August 2015 mit. Überschreitet die in Satz 2 genannte Summe der Mengen, für die eine Unterstützung beantragt wird, die Höchstmenge, so werden die beantragten Mengen anteilmäßig gekürzt.

(2) Die Bundesanstalt macht die in Absatz 1 Satz 2 genannte Summe im Bundesanzeiger bekannt.

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