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Änderung § 7 AGebV vom 23.10.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 AGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 7 AGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2018 BGBl. I S. 1701
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kalkulatorische Kosten


(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:

1. kalkulatorische Versorgungszuschläge,

2. kalkulatorische Abschreibungen,

3. kalkulatorische Zinsen,

4. kalkulatorische Mieten,

5. kalkulatorische Wagnisse.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. 2 Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,

2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,

3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3 Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

vorherige Änderung

(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.



(4) 1 Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2 Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) 1 Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. 2 Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.

(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)