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Änderung § 11 EEV vom 01.07.2021
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§ 11 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 11 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise | |
(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. 2 Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. 3 Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 18 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. 2 Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. 3 Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11489/al0-150020.htm