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Änderung § 5 EEV vom 01.01.2021
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§ 5 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 5 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage | |
(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. 2 Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben: | |
(Text alte Fassung) 1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind, 2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt und 3. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt. | (Text neue Fassung) 1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind, und 2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt. |
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung mitteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11489/al120123-0.htm