Änderung § 5 EEV vom 01.01.2021

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§ 5 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 5 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage


(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. 2 Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:

(Text alte Fassung)

1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind,

2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende
und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt und

3.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt.

(Text neue Fassung)

1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind, und

2.
eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung mitteilen.






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