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Änderung § 12f EEV vom 20.07.2021
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§ 12f EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 12f EEV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
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(Text alte Fassung) § 12f (neu) | (Text neue Fassung)§ 12f Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen |
Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen. |
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