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Änderung § 25 InVeKoSV vom 30.03.2018
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§ 25 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung | § 25 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 30.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland | |
(1) Der Betriebsinhaber hat eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (2) 1 In dem Antrag ist anzugeben: 1. Lage und Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird, | |
(Text alte Fassung) 1a. die beabsichtigte andere Nutzung der Fläche, 2. Lage und Größe der anderen Fläche, die als Dauergrünland angelegt wird, soweit dies Voraussetzung für eine Genehmigung ist, | (Text neue Fassung) 1a. die beabsichtigte Nutzung der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird, 2. Lage und Größe der Fläche, die als Dauergrünland angelegt wird, soweit dies Voraussetzung für eine Genehmigung ist, |
3. soweit der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche im Sinne der Nummer 2 ist, der Eigentümer dieser Fläche, 4. soweit die Fläche im Sinne der Nummer 2 nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, der Betriebsinhaber, zu dessen Betrieb die Fläche gehört und die für die Feststellung nach § 20 Absatz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben, 5. gegebenenfalls die Gründe, auf Grund deren die Genehmigung ohne Anlegung einer anderen Fläche als Dauergrünland beantragt wird. 2 Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen. 3 Soweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlich ist, hat der Antragsteller sie seinem Antrag beizufügen. (3) Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers berücksichtigt die Landesstelle eine Fläche, die 1. erstmals in einem Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2015 oder ein darauffolgendes Jahr von einem Betriebsinhaber als als Dauergrünland genutzte Fläche angemeldet wurde und 2. von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2014 als andere landwirtschaftliche Fläche als Dauergrünland angemeldet wurde und dies von der Landesstelle im Rahmen der Kontrolle für das Antragsjahr 2014 nicht beanstandet wurde, für die Zwecke des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. (4) Soweit die Landesstellen für die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden. |
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