§ 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen
(1) 1Sind Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert, so hat die Dienststelle sie bei gleicher Qualifikation wie ihre Mitbewerber bevorzugt zu berücksichtigen
- 1.
- bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,
- 2.
- bei der Einstellung,
- 3.
- beim beruflichen Aufstieg,
- 4.
- bei der Versetzung, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht, sowie
- 5.
- bei der Abordnung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn ihr ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht.
2Die bevorzugte Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen überwiegen, die in der Person eines Mitbewerbers liegen.
(2) 1Absatz 1 gilt insbesondere für
- 1.
- die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Beamten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von Auszubildenden sowie von Richterinnen und Richtern, es sei denn, für die Berufung von Richterinnen und Richtern ist eine Wahl oder die Mitwirkung eines Wahlausschusses vorgeschrieben;
- 2.
- den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entscheidung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl oder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses.
2Satz 1 schließt auch Führungspositionen ungeachtet der Hierarchieebene ein.
Frühere Fassungen von § 8 BGleiG
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Zitat in folgenden NormenBundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 33 BLV Auswahlentscheidungen (vom 20.08.2021) ... wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten. (2) Erfolgreich ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
§ 4 GntDAIVVDV Auswahlverfahren (vom 01.01.2025) ... die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)
V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
§ 4 MntDAIVVDV Auswahlverfahren (vom 01.01.2025) ... wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder ...
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDAPrV)
V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
§ 3 HKrimDAPrV Auswahlverfahren (vom 17.12.2020) ... wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. (3) Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
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